Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bloße Nichtmitteilung von der erfolgten Enteignung eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kl. war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Täuschungshandlung stellt sich vom äußeren Ablauf in mehreren Handlungsakten dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)