Das sei "eindeutig in der Telekommunikationskundenschutzverordnung" (TKV) geregelt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Begründung: Bis Ende 1997 wirkte hier der Paragraph 20 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV 1995).
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Hier ist eine Telekommunikations-Verordnung (TKV) geplant, die dem neuen, mittlerweile auch wirtschaftlich überaus erfolgreichen Medium kaum Entfaltungsraum läßt.
( Quelle: Welt 1998)
Allerdings ist in der TKV generell vorgeschrieben, dass alle Daten sechs Monate lang aufbewahrt werden müssen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 29.10.2002)
Um auch diese etwaige Fehlerquelle auszuschließen, schreibt die TKV vor, dass der Anbieter neben besagtem Einzelverbindungsnachweis auch eine technische Prüfung vorzunehmen habe, deren Ablauf und Ergebnis für den Kunden dokumentiert werden müssen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.02.2003)