Tarifliche Leistungen müssten sich zudem an der wirtschaftlichen Situation der Firmen orientieren.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Tarifliche Sonderregelungen mit einer Wochenarbeitszeit von 50,5 Stunden sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zulässig.
( Quelle: Tagesspiegel vom 16.10.2004)