Andernfalls müsse eine "Äquivalenz zwischen den geschützten Rechtsgütern" in beiden Geltungsbereichen "zum Zeitpunkt der Tatbegehung" bestanden haben.
( Quelle: TAZ 1993)
So hätten 1995 Täter in Baden-Württemberg in 1582 Fällen bei der Tatbegehung Schußwaffen mitgeführt (Vorjahr 1569).
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)