Die Regeln zur Feststellung des Tatgewinns sind zu kompliziert und die Anordnung des Verfalls wird nach § 73 I 2 durch Ansprüche von tatverletzten Personen ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese Personen ihre Ansprüche geltend machen (58).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)