Tatplan
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Die Staatsanwaltschaft glaubt, daß er den Tatplan kannte.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
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Die Hinrichtung sei eine Exzeßtat, eine "Kurzschlußhandlung" des Anführers gewesen, die vom Tatplan erheblich abgewichen sei.
( Quelle: TAZ 1996)
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