Tatsacheninstanzen

  1. Am 25. 6. 1992 beantragte Rechtsanwältin X, die vom Kl. in beiden Tatsacheninstanzen als Verkehrsanwältin bevollmächtigt war, beim BerGer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei dieser Bewertung des Tagebuchinhalts haben die Tatsacheninstanzen auch keine wesentlichen sonstigen Gesichtspunkte außer acht gelassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)