Am 25. 6. 1992 beantragte Rechtsanwältin X, die vom Kl. in beiden Tatsacheninstanzen als Verkehrsanwältin bevollmächtigt war, beim BerGer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei dieser Bewertung des Tagebuchinhalts haben die Tatsacheninstanzen auch keine wesentlichen sonstigen Gesichtspunkte außer acht gelassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)