Daß infolgedessen alle Tatschuld, die innerhalb von Befehlsketten entsteht, nur unter sorgsamster Differenzierung zu be- und verurteilen ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Wo immer die Sachbeschädigung schwer überprüfbar und ungenaue Zeugenaussagen keine eindeutige Tatschuld ergaben, forderte der Verteidiger Freispruch.
( Quelle: Welt 1999)