LAG Nds. RegelungsG § 52b; ArbGG § 72 Divergenzrevision Wird die in § 52b RegelungsG vorausgesetzte Dienstzeit von 20 Jahren auch nur um wenige Tage unterschritten, so ist ein Anspruch auf Teilübergangsbezüge in der Regel ausgeschlossen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)