Teilanerkenntnisse

  1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsgegner die im ersten Rechtszug erklärten Teilanerkenntnisse nicht wegen Irrtums anfechten konnte. Das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist ausschließl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)