Das gilt sowohl für das durch Fernsprecher aufgegebene "Aufgabetelegramm" als auch für die dem Eingang der Telegrammausfertigung gleichzustellende fernmündliche Durchsage des "Ankunftstelegramms" (BVerwGE 3, 56 = NJW 1956, 605).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)