Termineinwands

  1. Ob der Rückzahlungsanspruch darüber hinaus auch noch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte - in Betracht käme wegen des möglichen Differenz- und Termineinwands vor allem § 812 BGB -, kann offen bleiben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)