Diese Anwachsung zugunsten der eingesetzten Erben kann vom Testierenden allerdings ausgeschlossen werden.
( Quelle: Richtig erben und vererben, UB Media)
Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden (vgl. BGHFamRZ 1960, 28f. zu § 2077 BGB) kommt daher nicht in Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)