Seit dem 1. Dezember 1990 gilt für Verbrennungsanlagen nach der 17. Verordnung des Bundesimmissionsschutzvertrages jedoch ein präziser Grenzwert maximal von 0,1 Nanogramm (milliardstel Gramm) Toxizitätsäquivalenten Dioxin (TE) pro Kubikmeter.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Dadurch sollen die Dioxin- und Furanemissionen, deren niedrigste Werte in Müllverbrennungsanlagen bisher bei etwa 1 Nanogramm pro Kubikmeter in Toxizitätsäquivalenten liegen, auf nun unter 0,1 Nanogramm pro Kubikmeter reduziert werden.
( Quelle: TAZ 1990)