Bei einer Besteuerung nach Lohnsteuerklasse I und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ist er bei Durchführung des sog. begrenzten Ehegattenrealsplittings in der Lage, für die Kl. monatlich 420 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)