Das sogenannte Trennungsprinzip bewirkt eine strikte Trennung von beiden Prozessen, die sogenannte Bindungswirkung, d. h. die Maßgeblichkeit des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozeß, hebt die Trennungswirkung in Teilbereichen wieder auf.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)