Trennungswirkung

  1. Das sogenannte Trennungsprinzip bewirkt eine strikte Trennung von beiden Prozessen, die sogenannte Bindungswirkung, d. h. die Maßgeblichkeit des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozeß, hebt die Trennungswirkung in Teilbereichen wieder auf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)