Treuhandgesetz

  1. Dazu sprach die Generalregelung des Art. 233 § 2 II EGBGB aus, wem das Volkseigentum zufalle, richte sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums. Das ist in erster Linie das Treuhandgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)