Es entspricht der Intention des Treuhandgesetzes, die Wirtschaftsstruktur im Beitrittsgebiet zu verbessern, indem sanierungsfähige Unternehmen privatisiert und sanierungsunfähige stillgelegt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Einigungsvertrag hat nur in Art. 25 die Fortgeltung des Treuhandgesetzes mit einigen Maßgaben nach dem Wirksamwerden des Beitritts vereinbart.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)