Seine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft durfte er - abgesehen vom Fall des Gefahrenverzugs - nur nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers ausüben (Nr. 2 I, II des Treuhandvertrags).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)