Der Rat der Gemeinde E. habe nämlich unter Überschreiten der Befugnisse eines staatlichen Treuhandverwalters machtmißbräuchlich die Aufhebung der Erbengemeinschaft betrieben und damit den Gesamthandsanteil der Kl. zum Erlöschen gebracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)