Der Bekl. hat auch nicht, wie es § 12 Abs. 2 der UVV unter bestimmten Voraussetzungen für ausreichend hält, anstelle solcher Einrichtungen Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen getroffen oder die Beschäftigten anseilen lassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)