Nur wenn eine entsprechende Uanbhängigkeit der behandelnden Personen gewährleistet ist, liegt in Gestalt einer GmbH keine unzulässige "Berufsausübungsgesellschaft", sondern eine zulässige bloße "Berufsorganisationsgesellschaft" (39) vor (40).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)