Umsatzsteuergesetzes

  1. Zweck des § 14 III UStG ist es, Mißbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern (vgl. den Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes - Nettoumsatzsteuer -, BT-Dr 5/1581, S. 15). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Eine zum 1. April wirksam gewordene gesetzliche Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes kann künftig die Grunderwerbsteuer mindern. ( Quelle: Abendblatt vom 18.04.2004)