Unbeachtlich für die Gewährung der Eigenheimzulage ist im Grunde hingegen der Zeitpunkt der Anschaffung, also der im Notarvertrag genannte Termin, zu dem Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr übergehen sollen.
( Quelle: Merkur Online vom 15.11.2005)
Die Zinszahlungen erfolgten auch im Interesse der Bekl. Sie ist Schuldnerin der angefallenen Zinsen und hat den Nutzen hieraus. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Zinszahlungen subjektiv dem Willen des Geschäftsherrn entsprachen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)