Anders als bei § 82a GBO kann diese nicht erst bei Undurchführbarkeit der Zwangsberichtigung, sondern alternativ dazu nach dem Ermessen des Grundbuchamts durchgeführt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Gesetz kalkuliert dessen Schlechterstellung ein, damit der Antragsteller, den keine Schuld an der Undurchführbarkeit eines Zustellungsersuchens trifft, die gerichtliche Durchsetzung seiner Interessen betreiben kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)