Unergiebig bleibt auch die hilfsweise Erwägung des Bekl., daß der notwendige Aufwand deshalb überschritten worden sei, weil Schadenszeiträume begutachtet wurden, die von vornherein nicht von der Bindungswirkung des Grundurteils erfaßt seien.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)