Unkostenzuschläge

  1. Das Feiertagsentgelt beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, 0,72 % des in einem Zeitraum von 6 Monaten ausgezahlten Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. ( Quelle: Ihre Rechte als Arbeitnehmer von A-Z; UB Media)