Nach dieser Vorschrift von 1994 müssen Radreifen mit einer sogenannten Unrundheit von über 0,6 Millimetern ausgewechselt werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Ein Verteidiger betonte, weder falsche Messdaten, noch die Unrundheit der Räder könnten den drei Angeklagten angelastet werden.
( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 30.08.2002)