Der Obergesellschafter muß allerdings durch eine ununterbrochene Mitunternehmerkette mit dem Betrieb der Untergesellschaft verbunden sein, von der er die Sondervergütungen erhält.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Person oder Personengesamtheit vorstellen kann, ist hier nicht mehr der tatsächl. und rechtl. machtlose Vorstand der Untergesellschaft, sondern das Geschäftsführungsorgan der Obergesellschaft - und zwar in bezug auf den gesamten Konzern.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)