Unterhaltsanspruchs

  1. Zivilsenats schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für die Fälle an, in denen - wie hier - einer Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers ein gesetzliches Überleitungsverbot nicht entgegensteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Wenn Hilfe beim Ausfüllen des Vordrucks oder bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gebraucht wird, bietet das Jugendamt kostenlos Beratung und "Beistandschaft" (§ 1712 BGB) an. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
  3. Ob die Haushaltsersparnis infolge des gemeinschaftlichen Wirtschaftens eine Minderung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige, hänge vom Einzelfall ab. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)