Seit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dazu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer berücksichtigen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 12.09.2005)
In dieses flossen Merkmale wie das Alter der Mitarbeiter, ihre Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten der Angestellten ein.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2003)
Dies gelte auch unabhängig von deren Lebensalter oder deren Unterhaltspflichten.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.12.2002)
Nach der Gesetzesänderung sind bei dieser Entscheidung künftig nur noch drei Kriterien zu beachten: das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer nach sozialen Maßstäben nur noch auf drei Kriterien begrenzt: auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltspflichten.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt.
( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
Zudem wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt.
( Quelle: Spiegel Online vom 21.12.2003)
Es entstehen gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten; ausländische Partner erhalten ein Aufenthaltsrecht.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.07.2002)
Mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes werde der Sohn in die Lage versetzt, mögliche Unterhaltspflichten für den Vater zu erfüllen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Bei betriebsbedingten Kündigungen will Rot-Grün außerdem die Sozialauswahl auf vier Kriterien beschränken: Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
( Quelle: Tagesspiegel vom 14.12.2003)