Unterläßt der Steuerpflichtige dies, sei der Schluß gerechtfertigt, daß er die steuerrechtliche Bedeutung des betrieblichen Geschäftsvorfalls nicht erkannt hat (48).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Unterläßt er dies, ist der Strafbefehl rechtskräftig.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Unterläßt dies die Agentur, kann sie keine Stornogebühren verlangen, wenn der Kunde wieder abspringt.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)