In einer speziellen Unterwerfungserklärung haben sich bisher aber nur ein Drittel der UN-Mitglieder verpflichtet, die obligatorische Gerichtsbarkeit der Haager Richter anzuerkennen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
Einen derartigen Erklärungsinhalt hat der sich Unterwerfende nicht intendiert, und so konnte ein objektiver Empfänger die Unterwerfungserklärung nicht verstehen (§§ 133, 157 BGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)