Die Ermittlung des Teiles der Gesamtversorgung, der neben der dem Splitting unterliegenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrecht auf die Betriebsrente ehezeitanteilig auszugleichen ist, ist keine Frage der Unverfallbarkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)