Uraltehepaaren

  1. Schließlich mag man mit Fug bezweifeln, ob die mit der Namensreform verbundenen Änderungen wirklich so lebenswichtig sind, daß sie auch noch Uraltehepaaren offenstehen sollten - aber das geht bereits wieder aufs Konto des BVerfG (155)! ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)