Das Recht aus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit dem § 53 UrhG verzichtete der Gesetzgeber auf die Normierung von Verbotstatbeständen und erklärte die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch für zulässig.
( Quelle: Telepolis vom 05.08.2003)
Vor diesem Hintergrund sei für eine ausgewogene Interessengewichtung eine Schranke wie § 52a UrhG dringend geboten.
( Quelle: Telepolis vom 19.10.2002)
Sie können unter anderem die in §§ 73 ff. UrhG gewährten Verbotsrechte geltend machen und sind damit unabhängig vom Ort der Darbietung gegen eine Verletzung ihrer Rechte in Deutschland stets geschützt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der I. Zivilsenat hatte sich zwar in erster Linie mit der Miturheberschaft (§ 8 UrhG) zu befassen; er trifft aber zwei richtungweisende Aussagen zu den neuen Schutzvoraussetzungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das hat zur Konsequenz, daß ein Laufbildschutz nach § 95 i. V. mit § 94 UrhG in Frage kommt, wenn die nach altem Recht erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 II UrhG) nicht erreicht ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das hat zur Konsequenz, daß ein Laufbildschutz nach § 95 i. V. mit § 94 UrhG in Frage kommt, wenn die nach altem Recht erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 II UrhG) nicht erreicht ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)