UrhG

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  1. Die gebotene Interessenabwägung führt nicht zur Verneinung des Unterlassungsanspruchs des Ast. und auch das Beeinträchtigungsverbot bei Ensemble-Leistungen (§ 83 II UrhG) steht dem Verbietungsrecht nicht entgegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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