In der Rückforderung der Urteilsausfertigung kann entgegen der Ansicht der Revision auch kein Widerruf des Zustellungswillens der Geschäftsstelle gesehen werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 251 = BGHR ZPO § 212a - Empfangswille 2).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach Ansicht der Regierung ist das Datum der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung in diesem Zusammenhahng irrelevant.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)