Das wird insbesondere daraus deutlich, daß im arbeitsgerichtl. Urteilsverfahren die Parteimaxime und das Prinzip der formellen Wahrheit herrschen, während im arbeitsgerichtl. Beschlußverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 83 ArbGG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)