VERTRAGSRECHT

  1. VERTRAGSRECHT: Architekten sind dann verpflichtet, von ihnen gefertigte Bauunterlagen herauszugeben, wenn dies für die Fertigstellung eines Hauses dringend erforderlich ist auch wenn der Architekt vom Bauherrn noch Abschlagszahlungen zu erhalten hat. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)