Laut VGH-Senat habe die Mertz oHG gar keine Befugnis für eine Klage, weil ihre Rechte nicht verletzt würden.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Der 24. VGH-Senat wies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, das der Versammlungsfreiheit einen hohen Stellenwert einräumt.
( Quelle: Spiegel Online vom 07.05.2005)