Dem VGist zwar, wie oben ausgeführt, in seiner Rechtsauffassung nicht zuzustimmen; es hat die Rechtslage aber nicht etwa trotz eindeutiger Vorschriften "handgreiflich" falsch ausgelegt (vgl. BGH, NJW 1980, 1679 unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 (343)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)