Weil dies zunehmend als unzumutbar betrachtet werden, will die Universa nun vollständig auf die Anwendung des Paragraph 41 VVG verzichten.
( Quelle: Welt 1998)
Da bei einem Innenausgleich zwischen den Schädigern die Firma L. den Schaden ihrer ArbN allein tragen müßte, steht ihr kein Anspruch zu, der nach § 67 VVG auf die Klägerin hätte übergehen können.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das Bundesaufsichtsamt plädiert deshalb dringend für eine Überarbeitung des VVG.
( Quelle: Junge Welt 2000)
Das OLG Hamburg hat schließlich entschieden, daß die Kosten vorprozessualer Gutachten im Zusammenhang mit der Aufklärung einer Brandstiftung keine Kosten der Ermittlung bzw. Feststellung des Schadens i. S. des § 66 VVG sind (74).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bezugsrechte. Der Begünstigte erwibt, soweit der Versicherungsnehmer (ArbGeb.) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die in § 62 I 1 VVG normierte Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers setzt in der Kaskoteilversicherung nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Weist der Versicherer lediglich auf die Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein (§ 5 II VVG) hin und widerspricht der Versicherungsnehmer insoweit nicht, bezieht der Vertragskonsens sich zwar auf die neue AVB-Fassung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Regelung des § 169 VVG läßt daher keine Rückschlüsse darauf zu, unter welchen Voraussetzungen ein Suizidversuch im Sinne des Lohnfortzahlungsrechtes als selbst verschuldet zu gelten hat.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nur wer bewußt verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, muß sich den Risikoausschluß entgegenhalten lassen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 472 = LM § 152 VVG Nr. 5 = VersR 1987, 174 (175)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Satz 1 des § 72 VVG wiederholt nur deklatorisch den Grundsatz der Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)