Die Auslegung von Sinn und Zweck der Satzung der VddKO und der Beihilfebestimmungen ergibt aber, daß die Leistungen nach § 39 der Satzung der VddKO einen Zusatzversicherungscharakter haben, der eine Anrechnung bei der Beihilfe ausschließt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Auslegung von Sinn und Zweck der Satzung der VddKO und der Beihilfebestimmungen ergibt aber, daß die Leistungen nach § 39 der Satzung der VddKO einen Zusatzversicherungscharakter haben, der eine Anrechnung bei der Beihilfe ausschließt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)