Aus "Arbeitslisten" ging hervor, daß etwa 500 Entscheidungen ausstanden, die Veranlagungszeiträume 1989 und früher betrafen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Das vorlegende FG kann deshalb seiner Entscheidung für die dort streitbefangenen Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986 das damals geltende Vermögen- und Bewertungsteuerrecht zugrunde legen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Münsteraner Finanzgericht urteilt nun, die Argumentation der Karlsruher Juristen treffe auch auf die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 zu.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.08.2005)