Vielmehr herrsche das Wirrwarr, und zwar sowohl bei der Mehrwertsteuer als auch bei Verbrauch- oder Zinsertragsteuern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Recht der Gemeinden und Landkreise zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern wird insbesondere durch das Doppelbesteuerungsverbot begrenzt (§ 3 I 1).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)