Verbundpflastersteinen

  1. Bei Arbeiten wie dem Verlegen von Verbundpflastersteinen, das Gegenstand des Vertrages war, kam es im übrigen auf die Sachkunde gerade der Gemeinschuldnerin und auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)