Das LG ist der Auffassung, daß eine Beschränkung des Aufhebungsantrags auf die Kostenentscheidung des Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Verfügungsbekl. mit Erfolg.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Verfügungsbekl. ist eine Arzneimittelherstellerin, die u. a. das Kopfschmerzmittel A herstellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)