Verfügungsbeschränkung

  1. Die infolge der Anordnung der Testamentsvollstreckung den Erben treffende Verfügungsbeschränkung (§ 2211 I BGB) berührt Umfang und Bestand des Vermögensanfalls an den Erben nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)