Der Beschluß des Landtags sei rechtswidrig, weil nicht der gesamte Wahlkreis hätte nachgezählt werden dürfen, schrieb der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Max Dietlein, in der Urteilsbegründung (AZ: VerfGH 10/90).
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)